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   BVerwG, 12.07.1990 - 1 B 102.90   

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https://dejure.org/1990,13469
BVerwG, 12.07.1990 - 1 B 102.90 (https://dejure.org/1990,13469)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1990 - 1 B 102.90 (https://dejure.org/1990,13469)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 1 B 102.90 (https://dejure.org/1990,13469)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache - Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbebetreibenden zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1990 - 1 B 102.90
    Der Umstand, daß der Gewerbetreibende seinen Betrieb früher beanstandungsfrei geführt hat und daß es ihm an gutem Willen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes nicht fehlt, ist dagegen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit dann unerheblich, wenn die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt - verschuldet oder unverschuldet - so liegen, daß er trotz guten Willens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1990 - 1 B 102.90
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits geklärt, daß Steuerrückstände nur dann geeignet sind, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch. 1988, 162).
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